Geschäftsbedingungen für Kurse im Zentrum "Starke Familie".
AGB: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Teilnahme an Kursen des Zentrums „Starke Familie“
1. Anmeldung:
A) Mit der Anmeldung bestätigen Sie, die AGB des Zentrums Starke Familie gelesen zu haben und diese gleichzeitig zu anerkennen.
B) Mit Ihrer Anmeldung gelten Kurs/Seminar/Workshop als verbindlich gebucht und die Kursteilnehmerin verpflichtet sich zur Begleichung der Kursgebühr.
2. Zahlungskonditionen:
Die jeweiligen Zahlungskonditionen werden mit der Bestätigung bekannt gegeben.
Die Kursgebühr der Teilnehmerin für durchgeführte Kursstunden von Geburtsvorbereitung und Rückbildung werden von der Krankenkasse EINMALIG pro Schwangerschaft/ Wochenbett übernommen. Wenn Sie schon eine andere solche Leistung in Anspruch genommen haben(z.B. über eine App, anderer Kurs) klären Sie bitte vorab die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse. Sollte die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen, stelle ich Ihnen die Kursgebühr PRIVAT in Rechnung.
3. Rücktritt/Rückerstattung:
Sollte eine Ersatzteilnehmerin den Kursplatz übernehmen, berechne ich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 €.
Sollte keine Ersatzteilnehmerin den Kursplatz übernehmen: Bei Rücktritt resp. Abmeldung bis 6 Wochen vor Kursbeginn werden 50% der Kursgebühren fällig, der Rest wird zurückerstattet, sofern der Betrag bereits entrichtet wurde. Erfolgt eine Abmeldung später als 6 Wochen vor Kursbeginn, wird der ganze Betrag fällig. Abmeldungen ohne Kosten werden nur mit ärztlichem Attest angenommen. Versäumte Kursstunden werden nicht von der Krankenkasse übernommen und müssen privat bezahlt werden. Eine kostenlose Abmeldung ist nur VOR dem Kurstermin mit ärztlichem Attest möglich. In der Regel finden wir einen Nachhol-Termin, den ich mit der Krankenkasse abrechnen kann.
4. Haftung:
Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung ab. Versicherungen sind Sache des Kursteilnehmers. Für Schäden infolge unsachgemässer Handhabung der in den Kursen erlernten Techniken oder bei Nichtbefolgen der Anweisungen ist jeder Kursteilnehmer selbst verantwortlich.
Kursteilnehmerinnen, die innerhalb einer Schwangerschaft Probleme haben, sei es Kreislauf, Stoffwechsel- oder Wehenbedingt, sind selbst verantwortlich für ihre Gesundheit und sie sind angehalten, diese ärztlich abklären zu lassen und die Kursleiter über das Ergebnis zu informieren. Sie sollen Übungen immer nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten absolvieren und dies ebenfalls nur solange sie ihnen ohne Schmerzen guttun.
Die Kursteilnehmer sind aufgefordert, den Kursleitern allfällige gesundheitliche Probleme mitzuteilen. In jedem Fall bleibt der Kursteilnehmer selbst verantwortlich für seine Gesundheit und er ist angehalten, Übungen immer nur im Rahmen seiner Möglichkeiten und ohne Schmerzen mitzumachen.
5. Administratives:
A) Der Veranstalter hat das Recht, die Kursleitung oder Teile davon an Dritte zu übergeben. Ebenfalls können einzelne Termine aus organisatorischen Gründen verschoben werden. In diesem Fall erfolgt eine Absprache mit den Kursteilnehmern und ggf. eine Rückerstattung des Kursbetrages, sollte der Teilnehmer nicht in der Lage sein, den Kurs am Verschiebungsdatum zu besuchen.
B) Bei Kursen, die Kassenleistungen sind, trägt die Krankenkasse lediglich die Kosten der Kurs-Einheiten, die auch vom Teilnehmer besucht wurden. Bleibt der Teilnehmer, aus welchen Gründen auch immer, vom Kurs fern, so hat er die nicht besuchten Kurseinheiten selbst zu bezahlen.
C) Es gelten die Bedingungen des jeweiligen mit Datum gebuchten Kurses.
6. Kursabsagen:
Bei ungenügender Anzahl Anmeldungen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Kurs ganz oder teilweise abgesagt werden. In diesem Fall werden die Kursgebühren- und sofern dies bei laufendem Kurs auftritt - pro Rata temporis rückerstattet. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. Präsenz:
A) Abwesenheiten von den Kursen berechtigen nicht zur Rückerstattung der Kursgebühren.
B) Der Veranstalter behält sich den Ausschluss von Teilnehmern, die den Unterricht trotz Ermahnung stören, unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche vor.
Für die übrigen Hebammendienstleistungen gelten die folgenden AVB zum Behandlungsvertrag:
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Nadine Semlitsch-Zehe
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Nadine Semlitsch-Zehe und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Nadine Semlitsch-Zehe und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung Baden-Württemberg. Privat Versicherte klären eigenständig mit Ihrer Krankenkasse, ob die Gebühren nach der Privatgebührenordnung Baden-Württemberg übernommen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist sie angehalten die Hebamme darüber zu informieren, um entstehende Kosten zu vermeiden.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Nadine Semlitsch-Zehe sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
· Laboruntersuchungen, die nicht Teil der Mutterschaftsrichtlinien sind, z.B. Toxoplasmose
· Akupunktur, Taping, Coaching
· Kurse, wie auf dem Kurs-Anmeldeformular beschrieben
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
· mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
· mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
· Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung Baden-Württemberg. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteter Einrichtung
(1) Das Vertragsangebot der Hebamme entspricht den Vertragsbedingungen, die im Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Hebamme nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(2) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Hebamme wird betreut, wer Hebammenleistungen im Rahmen der Geburtshilfe, bedarf. Ist die Hebamme belegt, kann eine Betreuung nicht erfolgen. Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme.
(3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung Zuhause oder in einer Klinik nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig die Betreuung der Hebamme haftet die Hebamme für die entstehenden Folgen nicht.
7. Eingebrachte Sachen
(1) In die Praxis/ in den Kursraum sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Hebamme oder auf einem von der Hebamme bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Hebamme nicht, das Befahren und Betreten des Geländes geschieht auf eigene Gefahr; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
8. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 19.04.2014 in Kraft.
9. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.